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Wechsel der Steuerklasse - was gilt es zu beachten?

07.07.2021 - 12:11 | 1917012


Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträge - die anfallenden Abgaben an den Staat und die Sozialversicherungsträger schmälern jeden Monat den Geldbeutel der Arbeiter und Angestellten. Im Durchschnitt bezahlt jeder Berufstätige etwas mehr als 33 Prozent monatlich. Alleine auf die Lohnsteuer entfallen im Durchschnitt 16,3 Prozent des Bruttolohns. Damit am Ende des Monats etwas mehr vom Nettolohn übrig bleibt, können einige Arbeitnehmer ihre Steuerklasse wechseln. Dabei gibt es aber einiges zu beachten.

Die Wahl der Lohnsteuerklasse ist oftmals von den Lebensumständen abhängig

Im deutschen Steuersystem gibt es insgesamt sechs verschiedene Steuerklassen. Wer ins Berufsleben einsteigt und ledig ist, wird vom Finanzamt, sobald das Einkommen versteuert werden muss, automatisch in der Lohnsteuerklasse I geführt. Ein Wechsel der verschiedenen Steuerklassen kann sich immer dann rentieren, wenn sich verschiedene Lebensumstände ändern. Dies sind zum Beispiel:

- eine Hochzeit

- die Geburt eines Kindes

- der Tod eines Ehepartners

- eine Scheidung

Auch für Angestellte und Arbeitnehmer, die zusätzlich zu ihrem normalen Arbeitsverhältnis ein Nebeneinkommen erzielen, kann sich der Wechsel in eine andere Lohnsteuerklasse durchaus rentieren.

Ehepaare können zwischen verschiedenen Lohnsteuerklassen wählen

Wer heiratet, wird vom Finanzamt automatisch in die Steuerklasse IV eingeordnet. Dies ist für Paare in Ordnung, deren monatliches Einkommen nahezu gleich hoch ist. Verdient ein Ehepartner 60 Prozent des gemeinsamen Einkommens und der andere Ehepartner 40 Prozent, rentiert sich schon der Wechsel in die Steuerklassen III und V. In der Steuerklasse III wird die Steuerbelastung reduziert und in der Steuerklasse V erhöht. Ehepaare haben außerdem die Möglichkeit die Steuererklärung zu splitten oder gemeinsam zu veranlagen. Ob sich eine einzelne und gemeinsame Veranlagung rentiert, kann am einfachsten ein Steuerberater feststellen. Pauschal kann allerdings gesagt werden, dass sich eine einzelne Veranlagung immer dann lohnt, wenn ein Ehepartner Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld erhält oder hohe außergewöhnliche Belastungen hat. Gut zu wissen: Wer die Lohnsteuerklassen III und V wählt, ist zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.



Alleinerziehende erhalten in der Lohnsteuerklasse II erhöhte Freibeträge

Bei Familien mit Kindern stellen Alleinerziehende einen Anteil von etwa 20 Prozent. Normalerweise wären die Alleinerziehenden, da sie ja ledig, verwitwet oder geschieden sind, in der Lohnsteuerklasse I anzusiedeln. Da aber Alleinerziehende mit einem oder mehreren Kindern eine höhere monatliche Belastung haben, bietet der Staat die Lohnsteuerklasse II an. Wer berufstätig ist und sein Kind alleine aufzieht, erhält vom Staat einen jährlichen Freibetrag in Höhe von 4.008 Euro für das erste Kind. Für jedes weitere Kind, das im gleichen Haushalt lebt, ist eine Entlastung von 240 Euro möglich. Hinzu kommt die Bezahlung des Kindergelds. Voraussetzung für den Wechsel in die Steuerklasse II ist, dass das Kind dauerhaft im Haushalt des Alleinerziehenden gemeldet ist.

Die Steuerklasse VI ist für Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsstellen geeignet

Wer früher für mehrere Arbeitgeber gleichzeitig tätig war, hatte mehrere Lohnsteuerkarten. Für diese Arbeitnehmer gibt es heutzutage die Lohnsteuerklasse VI. Diese Steuerklasse berechnet die höchste Steuerlast und hat keine Freibeträge. Sie kommt zum Beispiel schon zum Einsatz, wenn der Arbeitgeber in seiner Nebenbeschäftigung mehr als 450 Euro monatlich verdient.

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